Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen (AGB) der SRS Autovermietung Kleve

AGB

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB)

AGB | SRS Autovermietung
SRSAutovermietung

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

SRS Mobility e.K. Stand: 02.06.2026

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen der SRS Mobility e.K. (im Folgenden „Vermieter, SRS, oder SRS Autovermietung“) und dem Mieter (im Folgenden „Mieter“), der ein Fahrzeug anmietet.

1.2. Die SRS Autovermietung ist eine geschützte Marke der
SRS Mobility e.K.

1.3. Es gilt die bei Abschluss des jeweiligen Mietvertrages wirksam einbezogene Fassung dieser AGB

1.4. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

2. Voraussetzungen, Mietvertrag und Fahrzeugüberlassung

2.1. Folgende Leistungen sind im Mietvertrag bereits inkludiert:

Zulassung, GEZ, saisonale Bereifung, Haftpflichtversicherung, Teil- und Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, individuelle Frei-Kilometer, Reinigung des Fahrzeuges nach Mietende, 24/7 Notrufhotline für unverschuldete Unfälle oder Pannen.

2.2.1. Der Abschluss des Mietvertrages ist sowohl für Privatkunden als auch für Geschäftskunden gestattet, mit Ausnahme handwerklicher Gewerke (insbesondere für den Einsatz als „Baustellenfahrzeug“) und Logistik- oder Transportunternehmen. Für den Abschluss eines Mietvertrages ist eine deutsche Wohn- oder Geschäftsanschrift des Mieters erforderlich. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters unter gegebenenfalls weiteren Voraussetzungen möglich.

2.2.2. Der Mieter und der Fahrer sind verpflichtet, bei der Übergabe des Fahrzeugs einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (mit Bestätigungsdokument der Wohnanschrift, das nicht älter als 30 Tage ist), eine im Inland gültige Fahrerlaubnis aus einem EU-/EWR-Staat, sowie ein durch SRS akzeptiertes Zahlungsmittel (siehe 4.) vorzulegen, welches mindestens 60 Tage ab Fahrzeugrückgabe gültig ist. Kopien von amtlichen Dokumenten werden generell nicht akzeptiert.

2.3. Für Fahrer unter 25 Jahren wird eine Jungfahrergebühr erhoben. Darüber hinaus gelten Einschränkungen für die Anmietung bestimmter Fahrzeugklassen.

2.4.1. Für Fahrzeuge folgender Fahrzeugklassen ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 12 Monaten Voraussetzung: Mini, Economy, Kompaktklasse.

2.4.2. Für Fahrzeuge folgender Fahrzeugklassen ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 12 Monaten Voraussetzung: (Obere-) Mittelklasse, Cabrio, Transporter, Mehrsitzer.

2.4.3. Für Fahrzeuge folgender Fahrzeugklassen ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 24 Monaten Voraussetzung: Luxusklasse, Specialcars.

2.4.4. Ausnahmen hinsichtlich der Besitzdauer der Fahrerlaubnis bedürfen der Textform sowie der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters.

2.5. Der Mietvertrag kommt erst durch die Unterzeichnung beider Parteien zustande.

2.6. Der Vermieter stellt dem Mieter das Fahrzeug in einem verkehrssicheren, vollgetankten und gereinigten Zustand zur Verfügung. Im Mietvertrag werden die bei der Fahrzeugübergabe festgestellten Schäden dokumentiert. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug vor Antritt der Fahrt gründlich auf weitere Schäden zu inspizieren und diese umgehend an SRS zu melden.

2.7. Alle Fahrzeuge von SRS sind mit Technologien ausgestattet, die es SRS ermöglichen, die Position des Fahrzeugs sowie die gefahrene Geschwindigkeit zu bestimmen. Darüber hinaus kann das Fahrzeug mit einer Echtzeit-Rauchdetektion ausgerüstet sein. Mit Abschluss des Mietvertrages erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass SRS GPS-Daten, Geschwindigkeitsinformationen und andere erfasste Daten erheben, speichern und nutzen oder diese Erhebung und Nutzung beauftragen darf, insbesondere wenn der Mieter das Fahrzeug nicht fristgerecht zurückgibt oder es außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebiets sowie in grenznahen oder Hafengebieten verwendet. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung dieser Daten erfolgt ausschließlich zum Schutz der Fahrzeugflotte und zur Wahrung der vertraglichen Rechte von SRS. SRS weist darauf hin, dass sie zur Herausgabe dieser Daten aufgrund behördlicher Anordnungen verpflichtet sein kann. Manipuliert der Mieter oder ein berechtigter Fahrer vorsätzlich oder schuldhaft die im Fahrzeug vorhandenen GPS-, Telematik-, Rauchdetektions- oder sonstigen Sicherungssysteme, insbesondere durch Entfernung, Deaktivierung, Abschirmung, Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit, ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß aktueller Preisliste verpflichtet. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.

2.8. Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell oder eine bestimmte Fahrzeugmarke. Die Reservierung erfolgt ausschließlich für eine Fahrzeuggruppe. Die Zuteilung eines konkreten Fahrzeugs innerhalb der gebuchten Fahrzeuggruppe erfolgt durch den Vermieter nach Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Anmietung.

Alle im Buchungssystem, auf der Website oder in sonstigen Werbemitteln der SRS Autovermietung dargestellten Fahrzeugmodelle dienen lediglich als unverbindliche Beispiele für Fahrzeuge der jeweiligen Fahrzeuggruppe. Abweichungen hinsichtlich des Bruttolistenpreises, Marke, Modell, Ausstattung, Motorisierung oder Farbe bleiben ausdrücklich vorbehalten, sofern das bereitgestellte Fahrzeug der gebuchten Fahrzeuggruppe entspricht.

3. Mietdauer und Rückgabe

3.1. Die Mietdauer ergibt sich aus dem Mietvertrag. Eine Verlängerung der vereinbarten Mietdauer ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters zurückzuholen. Diese Regelung gilt auch für längere Mietzeiträume, wenn der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen mehr als 3 Tage im Verzug ist oder abzusehen ist, dass er seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen kann. Nutzt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit weiter, wird das Mietverhältnis nicht automatisch verlängert. Eine stillschweigende Verlängerung gemäß § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung und ist daher ausgeschlossen.

3.2. Das Fahrzeug ist am vereinbarten Rückgabeort und Zeitpunkt zurückzugeben. Der Vermieter gestattet bei Tagestarifen eine Kulanz von 30 Minuten. Bei speziellen Stundentarifen gilt die Kulanzzeit nicht. Wird das Fahrzeug nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Vermieter das Recht, für die überschrittene Zeit eine zusätzliche Gebühr zuzüglich weiterer Mietkosten zu berechnen. Gibt der Mieter das Fahrzeug früher als im Mietvertrag vereinbart ab, erfolgt keine Erstattung.

3.3. Für jede angefangenen 24-Stunden wird ein Miettag berechnet. Ausnahmen hierzu sind speziell gekennzeichnete „Stunden-Miettarife“.

3.4. Das Mietfahrzeug ist innerhalb der Geschäftszeiten bis zu 30 Minuten nach dem gebuchten Mietbeginn verfügbar. Holt der Mieter das Fahrzeug nicht innerhalb dieser Frist ab, kann der Vermieter die Buchung/Reservierung gemäß den AGB stornieren. Im Falle einer Verspätung kann SRS eine zusätzliche Gebühr erheben.

3.5. Das Fahrzeug muss im gleichen Zustand zurückgegeben werden, wie es übergeben wurde. Neu festgestellte Schäden, die während der Mietzeit entstanden sind, hat der Mieter zu ersetzen, soweit er diese zu vertreten hat oder sie nach Maßgabe der vereinbarten Haftungsreduzierung/Selbstbeteiligung von ihm zu tragen sind.

3.5.1 Übermäßige Verschmutzungen des Fahrzeugs sind vom Mieter zu verantworten und werden gemäß der aktuellen Preisliste dem Mieter in Rechnung gestellt.

3.6. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (einschließlich Hybrid-Fahrzeugen) werden dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei der Rückgabe ebenfalls mit vollem Tank zurückzugeben. Sollte das Fahrzeug ohne vollständige Betankung zurückgegeben werden, berechnet SRS dem Mieter die Kraftstoffkosten zum aktuellen Tankstellenpreis +15% Aufschlag.

3.6.1. Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges ist ein Tankbeleg der letzten Betankung vorzulegen.

4. Zahlungsmittel Mietpreis, Zahlungsbedingungen

4.1.1 SRS akzeptiert folgende Zahlungsmittel:

PayPal, Kreditkarte (MasterCard, VisaCard), Virtuelle Kreditkarten, Debitkarte, Prepaid-Kreditkarte, Girokarte, Bargeld (nur für Transporter und Anhänger), Überweisung, SRS-Voucher (Rechnungszahlung).

4.1.2. Für alle Fahrzeugklasse, bis auf Transporter und Anhänger, ist ausschließlich eine Kreditkarte oder EC-Karte zulässig. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters.

4.2. Der Mietpreis und alle weiteren anfallenden Kosten sind im Mietvertrag festgelegt und bei der Fahrzeugübernahme in voller Höhe zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.3. Verspätete Zahlungen berechtigen den Vermieter zur Berechnung von Verzugszinsen.

4.4. Für Zusatzleistungen oder nachträglich anfallenden Kosten (beispielweise die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten) können zusätzliche Gebühren anfallen. In jedem Fall gilt die aktuelle Preisliste, die dieser AGB beigefügt ist und auch in der Mietstation ausliegt.

Ihnen ist der Nachweis gestattet, dass SRS kein

Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als

die berechnete Gebühr entstanden ist.

4.5. Der Vermieter ist berechtigt, sämtliche Kosten der Reservierung bzw. des Mietvertrags sowie alle nachträglich anfallenden Kosten über das bei Buchung bzw. Vertragsschluss hinterlegte Zahlungsmittel abzubuchen. Sollte dies nicht möglich sein, wird dem Mieter eine entsprechende Rechnung zur Zahlungsaufforderung zugesandt.

5. Kaution

5.1. Der Mieter ist verpflichtet, zu Beginn der Mietzeit eine Kaution zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution variiert je nach Fahrzeugklasse. Die Kaution wird nach der Rückgabe des Fahrzeugs und nach Abrechnung aller Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter zurückerstattet.

Fahrzeugklasse Kautionsbetrag
Mini, Economy 200 €
Kompaktklasse 200 €
(Obere-)Mittelklasse, Cabrio 200 €
Special, Luxusklasse individuell
Mehrsitzer 200 €
Transporter 150 €
Anhänger 50 €

5.2. SRS darf die Kaution nur insoweit zurückbehalten, wie konkrete Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen oder nach Rückgabe noch geprüft werden müssen. Ein etwaiger überschießender Betrag wird unverzüglich erstattet.
5.3 Kautionszahlungen mittels Bargeld ist ausschließlich nur für die Fahrzeugklassen Transporter und Anhänger gestattet. Die Rückerstattung der geleisteten Barkaution erfolgt per SEPA-Überweisung.

6. Nutzung des Fahrzeugs

6.1.1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag eingetragenen Zusatzfahrern geführt werden. Zusatzfahrer müssen die gleichen Mietbedingen erfüllen wie der Mieter.

6.1.2. Eine Überlassung des Fahrzeugs an nicht im Mietvertrag eingetragene oder nicht vom Vermieter genehmigte Dritte ist untersagt. Bei schuldhaftem Verstoß ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß aktueller Preisliste verpflichtet. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Vermieters, insbesondere wegen Schäden am Fahrzeug, Rückführungskosten, Wertminderung oder Nutzungsausfall, bleiben unberührt. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung kann nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen und dieser AGB ganz oder teilweise entfallen.
6.2. Der Mieter ist dazu verpflichtet, das Fahrzeug pfleglich und sachgemäß zu nutzen, alle relevanten Vorschriften und technischen Bestimmungen zu beachten (z. B. das Fahrzeug nicht bei zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu kontrollieren, ob das Fahrzeug verkehrssicher ist. Zudem muss der Mieter das Fahrzeug ordnungsgemäß verschließen.

6.3. Die Mietfahrzeuge dürfen vom Mieter für Fahrten ins europäische Ausland genutzt werden. Hierfür wird gemäß Preisliste eine Auslandsfahrtgebühr berechnet. Es gelten für diese Fahrten die nachstehenden Bestimmungen für die jeweiligen Länder. Der Vermieter muss bei Mietvertragsabschluss über jegliche Auslandsfahrten informiert werden. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Auslandsfahrt im Einzelfall zu verweigern oder nur unter bestimmten, vertraglich festgestellten Voraussetzungen zu gestatten. Die Einreise aller Fahrzeuge in die Zone 1 ist generell erlaubt, sofern nicht im Einzelfall ausgeschlossen. LKW, Transporter und Anhänger ist die Einreise in Zone 2 und 3 grundsätzlich untersagt.

Auslandsaufenthalte, auch in einreiseberechtigten Ländern, sind maximal für 4 Wochen erlaubt. Die Einreise in Zone 3 und 4 ist generell untersagt.

Länderzone (LZ) Länder

LZ 1

(ohne Einschränkung)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweiz, Schweden, Vatikanstaat, Frankreich (nur Festland), Italien (nur Festland) und Spanien (nur Festland)

LZ 2

(mit Einschränkung)

Kroatien, Slowenien, Slowakei

LZ 3

(mit Einschränkung)

///
LZ 4
Einreiseverbot
Alle Länder, die nicht in der LZ 1, 2 oder 3 aufgeführt sind.

6.3.1 Bei schuldhaftem Verstoß gegen die vereinbarten Einreise- und Auslandsnutzungsbestimmungen ist der Mieter zur Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß aktueller Preisliste verpflichtet. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Zusätzlich trägt der Mieter die durch den Verstoß verursachten erforderlichen Kosten, insbesondere Rückführungs-, Sicherstellungs-, Stand-, Abschlepp-, Verwaltungs- und Rechtsverfolgungskosten. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung oder ein Versicherungsschutz kann nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ganz oder teilweise entfallen.
6.4. Die Fahrzeuge von SRS sind strikte Nichtraucher-Fahrzeuge (dies gilt auch für E-Zigaretten). Bei Verstößen wird eine Reinigungsgebühr gemäß Preisliste erhoben. Alle durch das Rauchen verursachten Schäden werden dem Mieter vollständig in Rechnung gestellt. Zusätzlich steht es SRS frei, den Mieter für weitere Anmietungen zu sperren.

6.5. Sollte während der Mietzeit eine Reparatur zur Sicherstellung des Betriebs oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder eine vorgeschriebene Inspektion erforderlich werden, hat der Mieter unverzüglich SRS hierüber zu informieren. Eine eigenständige Beauftragung einer (Fach-) Werkstatt ist dem Mieter nicht gestattet.

6.6. Verfügt das Fahrzeug über einen AdBlue-Tank, wird dieser durch den Vermieter kostenfrei aufgefüllt. Sollte der AdBlue-Tank während der Mietzeit wider Erwarten leer werden, ist der Mieter verpflichtet, diesen aufzufüllen. Die hierfür entstandenen Kosten werden dem Mieter gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises erstattet. Entsprechendes gilt für das Nachfüllen von Motoröl.

Von dieser Kostenübernahme ausgenommen sind Anmietungen mit einer Mietdauer von mindestens 14 Miettagen. In diesen Fällen trägt der Mieter die Kosten selbst.

6.7.1. Übersteigt der Mieter die vereinbarte Anzahl an Frei-Kilometer wird dem Mieter jeder weitere gefahrene Kilometer gemäß Mietvertrag in Rechnung gestellt.

6.7.2. Bei Mietbeginn können an der Mietstation individuelle Kilometer-Pakete erworben werden. Eine Erstattung oder Gutschrift erfolgt nicht, wenn der Mieter weniger Kilometer als im Kilometer-Paket inklusive gefahren ist.

6.8. Der Mieter erhält bei der Fahrzeugübergabe einen Fahrzeugschlüssel, die Fahrzeug-Bordmappe, Neongelbe Warnwesten (mind. In Anzahl an Sitzplätzen im Fahrzeug), Erste-Hilfe Set, Warndreieck und die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein). Es befinden sich am Fahrzeug vorne und hinten die amtlichen Kennzeichen. Zusätzlich erhaltene Gegenstände sind im Mietvertrag bzw. im Übergabeprotokoll aufgeführt. Während der gesamten Mietdauer ist der Mieter für diese Gegenstände verantwortlich und haftet im Falle eines Verlusts oder sonstigen Schäden in vollem Umfang für alle hierdurch entstandenen Kosten.

6.9. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:

– Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten

– Teilnahmen an Geländefahrten

– Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder

gefährlichen Stoffen

6.10 Haustiere dürfen in geeigneten Schutzeinrichtungen (bspw. Boxen) transportiert werden. Sie haften jedoch in voller Höhe für etwaige Schäden oder Verschmutzung,, die aufgrund des Tiertransports entstanden sind.

7. Haftung und Versicherung

7.1. Der Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/sind durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Mietwagens enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht versichert.

7.2. Der Mieter haftet für Schäden am Fahrzeug, die während der Mietzeit entstehen, sowie für Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugs, soweit er diese Schäden, den Verlust oder den Diebstahl zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge von Unfall, unsachgemäßer oder vertragswidriger Nutzung, Bedienungsfehlern, Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften, falscher Betankung, Beschädigungen durch Ladegut, Schlüsselverlust, Einbruch, Diebstahl oder unbefugter Weitergabe des Fahrzeugs. Ebenfalls erfasst sind Schäden durch äußere Ereignisse wie insbesondere Sturm, Hagel, Überschwemmung, Hochwasser, Steinschlag, Glasbruch, Brand, Explosion, Blitzschlag, herabfallende Gegenstände, Wildschäden, Vandalismus oder sonstige Elementar- und Umweltereignisse, soweit diese Schäden vom Mieter zu vertreten sind oder nach Maßgabe der vereinbarten Versicherung bzw. Haftungsreduzierung einschließlich einer vereinbarten Selbstbeteiligung vom Mieter zu tragen sind. Eine Haftungsfreistellung besteht nur im Rahmen und Umfang der vereinbarten Versicherung bzw. Haftungsreduzierung. Der Mieter kann die Haftung durch gesonderte Vereinbarung reduzieren und haftet entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Ist keine Haftungsreduzierung vereinbart, haftet der Mieter für alle von ihm zu vertretenden, nach Übergabe des Mietwagens entstandenen Schäden.
7.3. Trotz einer möglichen vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens haftet der Mieter in einem seinem Verschulden entsprechenden Verhältnis nach § 81 VVG. Entgegen der Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft für die Kraftfahrversicherung verzichtet der Vermieter in diesem Fall nicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Mietwagens unter Ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtlich relevantem Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.

7.4. Es dürfen ausschließlich solche Gegenstände transportiert werden, die für den Transport im jeweiligen Fahrzeug gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Fahrzeugherstellers zugelassen sind. Der Nutzer ist verpflichtet, vor dem Beladen sicherzustellen, dass alle zu transportierenden Gegenstände den spezifischen Transportbedingungen des Fahrzeugs entsprechen und keine Gefährdung für die Betriebssicherheit darstellen. Der Nutzer hat für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung Sorge zu tragen. Alle transportierten Gegenstände müssen den geltenden Vorschriften zur Ladungssicherung entsprechen, um eine sichere Beförderung zu gewährleisten. Nicht ausreichend gesicherte Ladung kann die Verkehrssicherheit gefährden und ist daher unzulässig. Der Nutzer haftet für Schäden, die durch unzureichend gesicherte Ladung verursacht werden.

7.5. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorsätzliche Verstöße gegen die in den Mietbedingungen festgelegten Pflichten den vollständigen Verlust der Haftungsreduzierung zur Folge haben. Bei grob fahrlässigen Verstößen kann die Haftungsreduzierung je nach Schwere des Verschuldens teilweise entfallen. Davon abweichend bleibt die Vereinbarung zur Haftungsreduzierung jedoch bestehen, wenn die Pflichtverletzung weder für das Entstehen des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Mieters ursächlich ist – es sei denn, die Pflichtverletzung wurde arglistig begangen.

7.6. Eine (erweiterte) Haftungsreduzierung kann nur wirksam vereinbart werden, wenn dies auf dem Mietvertrag vermerkt – und die Tagesgebühr gemäß der aktuellen Preisliste gezahlt wird; telefonische Absprachen zur Haftungsreduzierung sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftungsreduzierung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.

7.7. Der Mieter haftet vollumfänglich für Schäden, die durch Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Eigentum Dritter entstehen, wenn diese auf die Ladung (z. B. auslaufende Chemikalien, unzureichende Ladungssicherung usw.) im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs nach diesem Mietvertrag zurückzuführen sind. Eine Haftungsfreistellung kann diese Haftung ausdrücklich weder ausschließen noch verringern.

7.8. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretende rechtliche, finanzielle und sonstige Nachteile und Schäden des Vermieters, die nach Übergabe des Mietwagens an den Mieter am und durch den Mietwagen entstehen. Das gilt auch, wenn deren Ursache ein nach der Übergabe des Mietwagens eintretender Mangel der Verkehrssicherheit des Mietwagens ist, es sei denn, dieser wäre auch bei angemessener Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Ersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Ausfallkosten, der Wertminderung sowie Gutachter- und Abschleppkosten. Der Mieter hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.

7.8.1 Im Falle eines durch den Mieter verursachten Schadens oder Unfalls haftet der Mieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche Ansprüche, die gegen die SRS Autovermietung geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für Regressansprüche des Haftpflichtversicherers, die aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Mieters oder sonstiger vom Mieter zu vertretender Umstände auf die SRS Autovermietung zurückfallen. Der Mieter stellt die SRS Autovermietung insoweit von allen Forderungen frei und hat die daraus entstehenden Kosten, Schaden und Aufwendungen vollständig zu ersetzen.

7.9. Schäden am Innenraum, an der Ladefläche, an der Bereifung einschließlich der Felgen, am Dach einschließlich der Dachkantenbereiche sowie am Unterboden des Fahrzeugs sind ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für sämtliche während der Mietdauer in diesen Bereichen entstehenden Schäden haftet der Mieter in vollem Umfang.

7.10. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die im Fahrzeug zurückgelassen werden.

7.11. Im Falle eines Unfalls oder Diebstahls ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich den Vermieter hierüber zu informieren und die Polizei hinzuzuziehen, unabhängig davon, ob Dritte am Unfall beteiligt sind oder nicht. Wird die Polizei nicht hinzugezogen, kann eine eventuell vereinbarte Haftungsfreistellung ganz oder teilweise entfallen.

7.12. Bei jeglichen Beschädigungen am Fahrzeug, die nicht durch einen Unfall verursacht wurden, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

7.13. Bei einem Schadensfall wird gemäß aktueller Preisliste eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

7.14 Der Mieter trägt die volle Haftung für alle zusätzlich gebuchten Extras (z. B. Sackkarre, Möbelroller usw.). Für Sach- oder Personenschäden, die durch die Nutzung der gebuchten Extras entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung. Allein haftbar ist der Mieter oder von ihm beauftragte Personen.

7.15 Der Mieter trägt die vollständige Verantwortung für sämtliche entstehenden Kosten bei einer Falschbetankung.

Eine vereinbarte Haftungsfreistellung ist in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

8. Stornierung, Kündigung, Umbuchung, Rücktritt und Haftungsausschluss

8.1. Der Mieter hat die Möglichkeit, die Reservierung vor Mietbeginn zu stornieren. Die Stornierungsgebühr richtet sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung. Sollte das gebuchte Fahrzeug jedoch zum geplanten Zeitpunkt anderweitig vermietet werden können, entfällt die Stornierungsgebühr. Der Mieter hat außerdem das Recht, nachzuweisen, dass SRS entweder kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die berechnete Stornierungsgebühr entstanden ist.

Zeitpunkt der Stornierung Stornierungsgebühr1

Bis zu 96 Stunden

vor der Anmietung

0 % (kostenfrei)

Bis zu 72 Stunden

vor der Anmietung

50 %

Bis zu 48 Stunden

vor der Anmietung

60 %

Bis zu 24 Stunden

vor der Anmietung

80 %
Unter 24 Stunden 95 %
No-Show (nicht erschienen) 100 %

8.2. Der Mieter hat die Möglichkeit, im Rahmen der Reservierung bzw. Buchung einen Rücktrittsschutz abzuschließen. Mit Abschluss dieses Rücktrittsschutzes ist eine Stornierung bis zum Beginn der Anmietung kostenfrei möglich. Im Falle einer solchen Stornierung trägt der Mieter lediglich die Kosten für den Rücktrittsschutz, die nicht erstattungsfähig sind.

8.3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters fristlos zu kündigen.

8.4. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit des Mietfahrzeugs, wenn unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Solche Ereignisse umfassen unter anderem Fälle höherer Gewalt, Unterschlagung, unberechtigte Mietverlängerungen durch den vorherigen Mieter, Unfälle oder technische Defekte. In diesen Situationen behält sich der Vermieter das Recht vor, die Reservierung auch kurzfristig zu stornieren. Der Mieter wird in einem solchen Fall unverzüglich benachrichtigt und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatzleistungen.

Diese Regelung gilt ebenfalls im Falle einer unbeabsichtigten Überbuchung.

8.5. Im Falle eines Schadens oder Unfalls am Mietfahrzeug besteht kein Anspruch auf die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter in solchen Fällen ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

9. Besondere Bestimmungen für die Vermietung von Anhängern

9.1. Geltungsbereich:
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche Mietverhältnisse über Anhänger. Im Übrigen bleiben die bestehenden Regelungen dieser AGB unberührt und gelten entsprechend, soweit sie nicht ausschließlich auf Kraftfahrzeuge zugeschnitten sind.

9.2. Voraussetzungen für die Anmietung:
9.2.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Anmietung eines Anhängers eine gültige Fahrerlaubnis vorzulegen, die zum Führen des ziehenden Fahrzeugs in Verbindung mit dem jeweiligen Anhänger gemäß den gesetzlichen Vorschriften berechtigt.
9.2.2. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich zu prüfen, dass

das ziehende Fahrzeug technisch für den jeweiligen Anhänger geeignet ist (insbesondere hinsichtlich zulässiger Anhängelast und Stützlast),

eine geeignete und zugelassene Anhängerkupplung vorhanden ist,

alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.
Eine Überprüfung durch den Vermieter erfolgt nicht.

9.3. Übergabezustand und Rückgabe:
9.3.1. Der Anhänger wird in verkehrssicherem und technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Etwaige Schäden werden im Übergabeprotokoll dokumentiert.
9.3.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger vor Fahrtantritt auf erkennbare Mängel zu überprüfen und diese unverzüglich anzuzeigen.
9.3.3. Der Anhänger ist im gleichen Zustand zurückzugeben, wie er übernommen wurde. Übermäßige Verschmutzungen oder Beschädigungen werden gemäß aktueller Preisliste in Rechnung gestellt.

9.4. Nutzung des Anhängers:
9.4.1. Der Anhänger darf ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
9.4.2. Die zulässige Gesamtmasse sowie die maximale Nutzlast dürfen nicht überschritten werden.
9.4.3. Der Mieter ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und verkehrssichere Ladungssicherung gemäß den gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen.
9.4.4. Eine Überlassung des Anhängers an Dritte ist unzulässig.
9.4.5. Die Nutzung des Anhängers im Ausland ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

9.5. Haftung:
9.5.1. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden am Anhänger, die während der Mietdauer entstehen, sowie für Verlust oder Diebstahl.
9.5.2. Der Mieter haftet uneingeschränkt für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, Überladung oder mangelhafte Ladungssicherung entstehen.
9.5.3. Schäden, die durch eine technische Ungeeignetheit oder unzulässige Nutzung des ziehenden Fahrzeugs entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Mieters.

9.6. Versicherung:
9.6.1. Anhänger sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften haftpflichtversichert.
9.6.2. Eine Haftungsreduzierung ist nur wirksam, wenn diese ausdrücklich und schriftlich im Mietvertrag vereinbart wurde.
9.6.3. Kein Versicherungsschutz besteht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, insbesondere bei Überladung oder Verstoß gegen Ladungssicherungsvorschriften.

9.7. Sicherheits- und Kontrollpflichten:
Der Mieter ist verpflichtet, während der Nutzung regelmäßig die Befestigung der Kupplung, die Funktion der Beleuchtung sowie die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung zu überprüfen.

9.8. Kaution:
Für die Anmietung von Anhängern ist eine gesonderte Kaution zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution ist unter 5.1 nachzulesen.

10. Datenschutz

Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen. Eine ausführliche Datenschutzerklärung kann auf der Webseite von SRS eingesehen werden.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

11.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Kleve.

Preisliste

Zustellung / Abholung / Pick-up Hub Pauschal inkl. MwSt
Zustellung oder Abholung 35,00 €
zzgl. 1,30 € / KM
Erfolglose Zustellung oder Abholung

35,00 €

zzgl. 1,30 € / KM und
vereinbarter Mietpreis

Min.

inkl. MwSt

Max.

inkl. MwSt

Reinigungspauschale bei übermäßiger Verschmutzung oder Rauchen 75,00 €

tatsächlicher

Aufwand

Verlust des Fahrzeugschlüssels

tatsächlicher

Aufwand

Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil 1

tatsächlicher

Aufwand

Verlust von sonstigen Equipment gemäß Übergabeprotokoll

tatsächlicher

Aufwand

Pauschal inkl. MwSt
Bearbeitungsgebühr Fahrerermittlung, Ordnungswidrigkeiten oder Behördenanfragen
(Berechnung erfolgt je Vorgang)
35,00 €
Bearbeitungsgebühr pro Schadensbearbeitung 55,00 €
Notfallservice für durch Kunden verursachte/n Panne oder Schaden
(Nutzung der 24/7 Notfallhotline bei selbstverschuldeter Panne oder Schaden)
25,00 €
Betankungsgebühr Tankstellenpreis zzgl. 15%
Out-of-Hours
(Gebühr für die Erbringung einer Dienstleistung außerhalb der Geschäftszeiten. Berechnung erfolgt je Vorgang)
35,00 €
Umbuchungsgebühr 19,99 €
Verspätungsgebühr (late fee)
(Rückgabe oder Abholung des Fahrzeuges später als vereinbart. Die Gebühr wird zusätzlich zu zusätzlichen Miettagkosten erhoben)
19,99 €
Vertragsstrafe bei Einreise in gesperrtes Land
(Die Vertragsstrafe wird zu zusätzlichen zu etwaigen Kosten und Gebühren berechnet)
Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
900,00 €
Nachberechnung Auslandsfahrtgebühr
(Die Nachberechnung wird zusätzlich zur Auslandsfahrtgebühr erhoben)
45,00 €
Vertragsstrafe Manipulation Telemetrie (GPS / Rauchdetektion)
Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
500,00 €
Vertragsstrafe bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters
(Es besteht in keinem Fall Versicherungsschutz!)
Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
150,00 €

Hinweis zur Preisliste


  1. Die Stornierungsgebühr wird als Prozentsatz des Nettomietpreises inkl. gewählten Extras in Euro berechnet.↩︎