Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen (AGB) der SRS Autovermietung Kleve

AGB

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB)

SRS RECHTLICHES

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

Stand: 18.08.2026

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen der SRS Mobility e.K. (im Folgenden „Vermieter, SRS, SRS Mobility e.K. oder SRS Autovermietung“) und dem Mieter (im Folgenden „Mieter“), der ein Fahrzeug anmietet.

1.2. Die SRS Autovermietung ist eine geschützte Marke der SRS Mobility e.K.

1.3. Es gilt die bei Abschluss des jeweiligen Mietvertrages wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.

1.4. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Ergänzungen und Änderungen sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Die Wirksamkeit einer individuell getroffenen Vereinbarung wird durch das Fehlen der Textform nicht berührt.

2. Voraussetzungen, Mietvertrag und Fahrzeugüberlassung

2.1. Im vereinbarten Mietpreis sind – soweit im jeweiligen Tarif bzw. Mietvertrag nicht abweichend ausgewiesen – insbesondere Zulassung, saisonale Bereifung, Kfz-Haftpflichtversicherung, eine vertragliche Haftungsreduzierung mit der im Mietvertrag ausgewiesenen Selbstbeteiligung, individuelle Frei-Kilometer, die übliche Endreinigung sowie die 24/7-Notrufhotline für unverschuldete Unfälle oder Pannen enthalten.

2.2.1. Der Abschluss eines Mietvertrages setzt eine erfolgreiche Identitäts-, Fahrerlaubnis-, Anschrifts-, Zahlungs- und ggfs. Risikoprüfung durch SRS voraus. Der Mieter hat eine aktuelle und überprüfbare Wohn- beziehungsweise Geschäftsanschrift sowie die für den Vertragsschluss erforderlichen Identitäts- und Zahlungsnachweise vorzulegen. SRS ist berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages abzulehnen, sofern aufgrund objektiver Umstände konkrete Anhaltspunkte für ein erhöhtes Betrugs-, Unterschlagungs-, Zahlungsausfall-, Rückführungs- oder sonstiges erhebliches Vertragsrisiko bestehen oder die Identität, Anschrift beziehungsweise Zahlungsfähigkeit des Mieters nicht hinreichend verifiziert werden kann. Die Entscheidung erfolgt anhand sachlicher Kriterien des jeweiligen Einzelfalls. Eine Ablehnung allein aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzstaates erfolgt nicht. SRS kann bestimmte Nutzungsarten, insbesondere den Einsatz als Baustellenfahrzeug sowie gewerbliche Logistik- oder Transportnutzungen, ausschließen.

2.2.2. Mieter und Fahrer müssen bei der Fahrzeugübergabe ein gültiges amtliches Ausweisdokument, eine zum Führen des gemieteten Fahrzeugs in Deutschland gültige Fahrerlaubnis sowie ein von SRS akzeptiertes Zahlungsmittel vorlegen. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen sind – soweit gesetzlich erforderlich – zusätzlich ein internationaler Führerschein oder eine geeignete Übersetzung vorzulegen. SRS kann zur Identitäts- und Anschriftenprüfung einen aktuellen geeigneten Nachweis verlangen. Originaldokumente sind vorzulegen; bloße Kopien genügen grundsätzlich nicht.

2.3. Für Fahrer unter 25 Jahren wird eine Jungfahrergebühr erhoben. Darüber hinaus können für bestimmte Fahrzeugklassen fahrerbezogene Einschränkungen gelten.

2.4.1. Für Fahrzeuge folgender Fahrzeugklassen ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 12 Monaten Voraussetzung: Mini, Economy, Kompaktklasse.

2.4.2. Für Fahrzeuge folgender Fahrzeugklassen ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 12 Monaten Voraussetzung: (Obere-) Mittelklasse, Cabrio, Transporter, Mehrsitzer.

2.4.3. Für Fahrzeuge folgender Fahrzeugklassen ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens 24 Monaten Voraussetzung: Luxusklasse, Specialcars.

2.4.4. Ausnahmen hinsichtlich der Besitzdauer der Fahrerlaubnis bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters; sie sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden.

2.5. Der Mietvertrag kommt erst durch die Unterzeichnung beider Parteien zustande.

2.6. Der Vermieter stellt das Fahrzeug in einem verkehrssicheren und – soweit vereinbart – vollgetankten und gereinigten Zustand zur Verfügung. Die bei Übergabe erkennbaren Vorschäden werden im Mietvertrag, Übergabeprotokoll und/oder durch Lichtbilder dokumentiert. Der Mieter erhält Gelegenheit, den dokumentierten Zustand zu prüfen und weitere erkennbare Abweichungen unverzüglich mitzuteilen.

2.7. Fahrzeuge können mit GPS-, Telematik-, Rauchdetektions- oder sonstigen Sicherungs- und Diagnosesystemen ausgestattet sein. Eine Verarbeitung personenbezogener Fahrzeug- oder Standortdaten durch SRS erfolgt nur auf einer jeweils zulässigen Rechtsgrundlage und soweit sie für festgelegte Zwecke erforderlich ist, insbesondere zur Vertragserfüllung, zur Sicherung und Wiederbeschaffung bei Diebstahl oder nicht fristgerechter Rückgabe, zur Abwehr konkreten Missbrauchs, zur Flottensicherheit oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche. Eine routinemäßige dauerhafte Überwachung des Fahrverhaltens allein zu Kontrollzwecken erfolgt nicht. Einzelheiten zu Datenarten, Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern und Speicherdauer ergeben sich aus der bei Vertragsschluss zugänglichen Datenschutzerklärung. Vorsätzliche oder fahrlässige Manipulationen solcher Systeme sind untersagt. Der Mieter haftet für hierdurch verursachte und nach gesetzlichen Vorschriften ersatzfähige Schäden und erforderliche Wiederherstellungskosten. Eine pauschale Vertragsstrafe wird gegenüber Verbrauchern hierfür nicht vereinbart.

2.8. Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell oder eine bestimmte Fahrzeugmarke, sofern nicht ausdrücklich ein konkretes Modell zugesagt wurde. Die Reservierung erfolgt grundsätzlich für eine Fahrzeuggruppe. Dargestellte Modelle sind unverbindliche Beispiele. Abweichungen bei Marke, Modell, Ausstattung, Motorisierung oder Farbe bleiben vorbehalten, sofern das bereitgestellte Fahrzeug der vereinbarten Fahrzeuggruppe und dem geschuldeten Leistungsumfang entspricht.

3. Mietdauer und Rückgabe

3.1. Die Mietdauer ergibt sich aus dem Mietvertrag. Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit oder nach wirksamer Beendigung des Mietvertrags ist das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Rückgabepflicht schuldhaft nicht nach, kann SRS die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rückführung nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs oder sonstiger Pflichtverletzungen richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. § 545 BGB wird für die Fortsetzung der Nutzung nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ausgeschlossen.

3.2. Das Fahrzeug ist am vereinbarten Rückgabeort und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Bei Tagestarifen gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, eine Kulanzzeit von 30 Minuten. Bei ausdrücklich vereinbarten Stundentarifen besteht diese Kulanzzeit nicht. Bei einer Rückgabe nach Ablauf der vereinbarten Rückgabezeit schuldet der Mieter für die zusätzliche Nutzungsdauer den vertraglich vorgesehenen Mietpreis beziehungsweise die hierfür im Mietvertrag ausgewiesene Tarifregelung. Darüber hinaus kann bei einer verspäteten Rückgabe eine Verspätungsgebühr („Late Fee“) gemäß der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Preisliste erhoben werden, sofern SRS aufgrund der verspäteten Rückgabe ein zusätzlicher personeller oder organisatorischer Aufwand entsteht. Hintergrund ist, dass die Mietstation nicht durchgehend personell besetzt ist und Fahrzeugübergaben sowie Fahrzeugrückgaben anhand der vereinbarten Zeiten personell geplant werden. Eine verspätete Rückgabe kann daher insbesondere dazu führen, dass Mitarbeiter über die vorgesehene Rückgabezeit hinaus vor Ort bleiben, erneut zur Mietstation kommen oder sonstige zusätzliche organisatorische Maßnahmen erforderlich werden. Die Late Fee dient ausschließlich der pauschalierten Abgeltung dieses zusätzlichen Aufwands und wird nicht allein wegen der Überschreitung der vereinbarten Rückgabezeit erhoben, wenn hierdurch tatsächlich kein zusätzlicher Aufwand entsteht. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass SRS durch die verspätete Rückgabe kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand beziehungsweise Schaden entstanden ist. Soweit SRS aufgrund der verspäteten Rückgabe einen darüber hinausgehenden konkreten Schaden nachweist, insbesondere aufgrund einer dadurch beeinträchtigten Anschlussvermietung oder notwendiger zusätzlicher Personalmaßnahmen, bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche unberührt. Eine vorzeitige Rückgabe ist nach Rücksprache kostenfrei möglich.

3.3. Für jede angefangene 24-Stunden-Periode wird ein Miettag berechnet, soweit im vereinbarten Tarif nichts anderes festgelegt ist. Für ausdrücklich gekennzeichnete StundenMiettarife gelten die jeweiligen Tarifbedingungen.

3.4. Das Mietfahrzeug wird innerhalb der Geschäftszeiten bis zu 30 Minuten nach dem vereinbarten Mietbeginn für den Mieter bereitgehalten, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei einer absehbaren Verspätung ist der Mieter verpflichtet, SRS möglichst frühzeitig über die voraussichtliche Ankunftszeit zu informieren. Erfolgt die Fahrzeugabholung erst nach Ablauf der vereinbarten beziehungsweise mitgeteilten Abholzeit, kann eine Verspätungsgebühr („Late Fee“) gemäß der bei Vertragsschluss geltenden Preisliste erhoben werden, sofern SRS Mobility aufgrund der verspäteten Abholung tatsächlich ein zusätzlicher personeller oder organisatorischer Aufwand entsteht. Hintergrund ist, dass die Mietstation nicht durchgehend personell besetzt ist und Fahrzeugübergaben anhand der vereinbarten Abholzeiten personell geplant werden. Eine verspätete Abholung kann insbesondere dazu führen, dass Mitarbeiter über die vorgesehene Übergabezeit hinaus an der Mietstation verbleiben, erneut zur Mietstation kommen oder andere zusätzliche organisatorische Maßnahmen zur Durchführung der Fahrzeugübergabe erforderlich werden. Die Late Fee dient ausschließlich der pauschalierten Abgeltung dieses durch die verspätete Abholung verursachten zusätzlichen Aufwands. Sie wird nicht allein aufgrund einer geringfügigen Zeitüberschreitung erhoben, wenn hierdurch kein entsprechender zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass SRS durch die verspätete Abholung kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand beziehungsweise Schaden entstanden ist. Soweit aufgrund der verspäteten Abholung ein darüber hinausgehender konkreter Schaden entsteht, bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche unberührt. Erfolgt innerhalb der Bereithaltungszeit weder die Abholung des Fahrzeugs noch eine Mitteilung des Mieters über die Verspätung, ist SRS berechtigt, die Reservierung nach Maßgabe der vereinbarten Stornierungs- beziehungsweise No-Show-Regelungen zu behandeln.

3.5. Das Fahrzeug ist bei Mietende in dem Zustand zurückzugeben, der sich aus dem dokumentierten Übergabezustand unter Berücksichtigung einer vertragsgemäßen Nutzung ergibt.

3.5.1. Übermäßige, über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Verschmutzungen können dem Mieter in Höhe des erforderlichen und angemessenen Sonderreinigungsaufwands berechnet werden, soweit er die Verschmutzung zu vertreten hat. Dem Mieter ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

3.6. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (einschließlich Hybridfahrzeugen) werden – soweit im Mietvertrag so ausgewiesen – mit vollem Tank übergeben und sind mit vollem Tank zurückzugeben. Bei unvollständiger Betankung berechnet SRS die tatsächlich erforderlichen Kraftstoffkosten zuzüglich des bei Vertragsschluss transparent ausgewiesenen Betankungs-Serviceaufschlags.

3.6.1. SRS kann bei Rückgabe einen geeigneten Nachweis der letzten Betankung verlangen, soweit dies zur Prüfung einer vollständigen Betankung erforderlich ist.

4. Zahlungsmittel Mietpreis, Zahlungsbedingungen

4.1.1 SRS akzeptiert folgende Zahlungsmittel: PayPal, Kreditkarte (MasterCard, VisaCard), Virtuelle Kreditkarten, Debitkarte, Prepaid-Kreditkarte, Girokarte, Bargeld (nur für Transporter und Anhänger), Überweisung, SRS-Voucher (Rechnungszahlung).

4.1.2. Für alle Fahrzeugklasse, bis auf Transporter und Anhänger, ist ausschließlich eine Kreditkarte oder EC-Karte zulässig. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters.

4.2. Der Mietpreis und alle weiteren anfallenden Kosten sind im Mietvertrag festgelegt und bei der Fahrzeugübernahme in voller Höhe zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der §§ 286, 288 BGB. Gegenüber Verbrauchern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

4.4. Für Zusatzleistungen und nachträglich entstehende, vertraglich geschuldete Entgelte gilt ausschließlich die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung der Preisliste. Nach Vertragsschluss geänderte Preislisten gelten nicht rückwirkend. Dem Mieter bleibt in diesen Fällen ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Aufwand entstanden ist.

4.5. SRS darf das bei Buchung oder Vertragsschluss hinterlegte Zahlungsmittel nur mit fälligen, vertraglich oder gesetzlich begründeten und nachvollziehbar abgerechneten Beträgen belasten, soweit hierfür eine wirksame Zahlungsautorisierung besteht und die Regeln des jeweiligen Zahlungsdienstes eingehalten werden. Nachträgliche Belastungen werden dem Mieter nachvollziehbar mitgeteilt. Besteht keine wirksame Autorisierung, erfolgt die Geltendmachung durch Rechnung.

5. Kaution

5.1. Der Mieter hat zu Beginn der Mietzeit die im Mietvertrag ausgewiesene Kaution zu hinterlegen. Die Kautionshöhe richtet sich nach Fahrzeugklasse bzw. individuell vereinbarter Fahrzeugkategorie. Die Kaution dient ausschließlich der Sicherung konkreter Ansprüche aus dem Mietverhältnis.

Mini, Economy200 €
Kompaktklasse200 €
(Obere-)Mittelklasse, Cabrio200 €
Special, Luxusklasseindividuell
Mehrsitzer200 €
Transporter150 €
Anhänger50 €

5.2. SRS darf die Kaution nur insoweit zurückbehalten, wie konkrete Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen oder nach Rückgabe noch geprüft werden müssen. Ein etwaiger überschießender Betrag wird unverzüglich erstattet.

5.3 Kautionszahlungen mittels Bargeld ist ausschließlich nur für die Fahrzeugklassen Transporter und Anhänger gestattet. Die Rückerstattung der geleisteten Barkaution erfolgt per SEPA-Überweisung.

6. Nutzung des Fahrzeugs

6.1.1. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter oder den im Mietvertrag eingetragenen Zusatzfahrern geführt werden. Zusatzfahrer müssen die gleichen Mietbedingen erfüllen wie der Mieter.

6.1.2. Eine Überlassung des Fahrzeugs an nicht zugelassene Fahrer ist untersagt. Bei einem schuldhaften Verstoß haftet der Mieter für die hierdurch verursachten und nach gesetzlichen Vorschriften ersatzfähigen Schäden und notwendigen Mehrkosten. Auswirkungen auf eine vereinbarte Haftungsreduzierung richten sich nach deren wirksamen Bedingungen, insbesondere nach Verschulden und – soweit rechtlich erforderlich – der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung.

6.2. Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich und sachgemäß zu nutzen, die gesetzlichen Vorschriften und erkennbaren technischen Hinweise zu beachten und zumutbare Kontrollen vorzunehmen. Das Fahrzeug ist bei Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen und gegen unbefugte Nutzung zu sichern. Die Obhutspflicht umfasst auch zumutbare Sorgfalt beim Abstellen und Parken des Fahrzeugs.

6.3. Die Mietfahrzeuge dürfen vom Mieter für Fahrten ins europäische Ausland genutzt werden. Hierfür wird gemäß Preisliste eine Auslandsfahrtgebühr berechnet. Es gelten für diese Fahrten die nachstehenden Bestimmungen für die jeweiligen Länder. Der Vermieter muss bei Mietvertragsabschluss über jegliche Auslandsfahrten informiert werden. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Auslandsfahrt im Einzelfall zu verweigern oder nur unter bestimmten, vertraglich festgestellten Voraussetzungen zu gestatten. Die Einreise aller Fahrzeuge in die Zone 1 ist generell erlaubt, sofern nicht im Einzelfall ausgeschlossen. LKW, Transporter und Anhänger ist die Einreise in Zone 2 und 3 grundsätzlich untersagt. Auslandsaufenthalte, auch in einreiseberechtigten Ländern, sind maximal für 4 Wochen erlaubt. Die Einreise in Zone 3 und 4 ist generell untersagt.

LZ 1 – ohne EinschränkungBelgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweiz, Schweden, Vatikanstaat, Frankreich (nur Festland), Italien (nur Festland) und Spanien (nur Festland)
LZ 2 – mit EinschränkungKroatien, Slowenien, Slowakei
LZ 3 – mit Einschränkung///
LZ 4 – EinreiseverbotAlle Länder, die nicht in der LZ 1, 2 oder 3 aufgeführt sind.

6.3.1. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen vereinbarte Auslands- oder Einreisebeschränkungen, haftet er für hierdurch verursachte und nach gesetzlichen Vorschriften ersatzfähige Schäden sowie erforderliche Rückführungs-, Sicherstellungs-, Stand-, Abschlepp- oder sonstige notwendige Fremdkosten. Auswirkungen auf eine Haftungsreduzierung richten sich nach deren wirksamen Bedingungen.

6.4. Sämtliche SRS-Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; dies gilt auch für E-Zigaretten und vergleichbare Produkte. Bei einem schuldhaften Verstoß kann SRS die erforderlichen und angemessenen Kosten einer über die übliche Endreinigung hinausgehenden Sonderreinigung sowie nachweisbare weitere Schäden verlangen. Dem Mieter ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

6.5. Werden während der Mietzeit eine Reparatur, eine sicherheitsrelevante Maßnahme oder eine fällige Inspektion erforderlich, ist SRS unverzüglich zu informieren. Der Mieter darf ohne vorherige Zustimmung von SRS grundsätzlich keine Werkstatt beauftragen. Ist SRS trotz zumutbarer Kontaktversuche nicht erreichbar und ist eine sofortige Maßnahme objektiv erforderlich, um eine konkrete Gefahr für Personen oder erhebliche Folgeschäden am Fahrzeug abzuwenden, darf der Mieter nur die hierfür erforderlichen Maßnahmen veranlassen und hat SRS unverzüglich zu informieren sowie Belege vorzulegen.

6.6. Verfügt das Fahrzeug über einen AdBlueⓇ-Tank, wird dieser durch den Vermieter kostenfrei aufgefüllt. Sollte der AdBlueⓇ-Tank während der Mietzeit wider Erwarten leer werden, ist der Mieter verpflichtet, diesen aufzufüllen. Die hierfür entstandenen Kosten werden dem Mieter gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises erstattet. Entsprechendes gilt für das Nachfüllen von Motoröl. Von dieser Kostenübernahme ausgenommen sind Anmietungen mit einer Mietdauer von mindestens 14 Miettagen. In diesen Fällen trägt der Mieter die Kosten selbst.

6.7.1. Übersteigt der Mieter die vereinbarte Anzahl an Frei-Kilometer wird dem Mieter jeder weitere gefahrene Kilometer gemäß Mietvertrag in Rechnung gestellt.

6.7.2. Bei Mietbeginn können an der Mietstation individuelle Kilometer-Pakete erworben werden. Eine Erstattung oder Gutschrift erfolgt nicht, wenn der Mieter weniger Kilometer als im Kilometer-Paket inklusive gefahren ist.

6.8. Bei Übergabe erhält der Mieter die Fahrzeugunterlagen, Schlüssel und Ausstattungsgegenstände. Der Mieter hat diese sorgfältig aufzubewahren. Für Verlust oder Beschädigung haftet er, soweit er dies zu vertreten hat; ersatzfähig sind die tatsächlich erforderlichen Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten.

6.9. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:

  • Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten
  • Teilnahmen an Geländefahrten
  • Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen

6.10. Haustiere dürfen nur unter Verwendung geeigneter Schutz- und Sicherungseinrichtungen transportiert werden. Für vom Mieter zu vertretende, über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Verschmutzungen oder Beschädigungen durch Tiertransport haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften.

7. Haftung und Versicherung

7.1. Das Fahrzeug ist im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang haftpflichtversichert. Die Kfz-Haftpflichtversicherung betrifft Ansprüche Dritter aus dem Betrieb des Fahrzeugs. Im oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen des Mieters sind hiervon grundsätzlich nicht umfasst.

7.2. Der Mieter haftet für Schäden am Fahrzeug sowie für Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugs, soweit diese während der Mietzeit eintreten und vom Mieter zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere für Schäden, die verursacht werden durch: Unfallereignisse, unsachgemäße oder vertragswidrige Nutzung, Bedienungsfehler, die Nichtbeachtung gesetzlicher Verkehrsvorschriften, falsche Betankung, unzureichend gesichertes oder ungeeignetes Ladegut, Schlüsselverlust, Einbruch oder Diebstahl sowie die unbefugte Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte. Dies gilt ebenfalls für Schäden infolge äußerer Ereignisse, insbesondere durch Sturm, Hagel, Überschwemmung oder Hochwasser, Steinschlag, Glasbruch, Brand, Explosion, Blitzschlag, herabfallende Gegenstände, Wildschäden, Vandalismus sowie sonstige Elementar- oder Umweltereignisse, soweit der Mieter diese Schäden zu vertreten hat oder diese nach Maßgabe der Haftungsreduzierung einschließlich einer vereinbarten Selbstbeteiligung von ihm zu tragen sind. Eine Haftungsfreistellung oder Haftungsreduzierung besteht ausschließlich im Rahmen und Umfang der jeweils vereinbarten Regelung. Der Mieter kann seine Haftung durch eine gesonderte Vereinbarung reduzieren. In diesem Fall richtet sich der Umfang seiner Haftung nach den Bedingungen der jeweils vereinbarten Haftungsreduzierung einschließlich einer gegebenenfalls vereinbarten Selbstbeteiligung. Wurde keine Haftungsreduzierung vereinbart, haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für sämtliche von ihm zu vertretenden Schäden, die nach Übergabe des Fahrzeugs während der Mietzeit entstehen.

7.3. Bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens entfällt die vereinbarte Haftungsreduzierung. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist SRS berechtigt, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt und in welchem Umfang eine Kürzung erfolgt, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Das Führen des Fahrzeugs unter Alkohol-, Drogen- oder unter dem Einfluss von Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen, kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Schadensherbeiführung darstellen.

7.4. Es dürfen ausschließlich solche Gegenstände transportiert werden, die für den Transport im jeweiligen Fahrzeug gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Fahrzeugherstellers zugelassen sind. Der Nutzer ist verpflichtet, vor dem Beladen sicherzustellen, dass alle zu transportierenden Gegenstände den spezifischen Transportbedingungen des Fahrzeugs entsprechen und keine Gefährdung für die Betriebssicherheit darstellen. Der Nutzer hat für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung Sorge zu tragen. Alle transportierten Gegenstände müssen den geltenden Vorschriften zur Ladungssicherung entsprechen, um eine sichere Beförderung zu gewährleisten. Nicht ausreichend gesicherte Ladung kann die Verkehrssicherheit gefährden und ist daher unzulässig. Der Nutzer haftet für Schäden, die durch unzureichend gesicherte Ladung verursacht werden.

7.5. Verletzt der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vertragliche Obliegenheit, kann sich dies auf die Haftungsreduzierung auswirken. Bei grob fahrlässiger Verletzung erfolgt eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens. Soweit die Pflichtverletzung weder für die Entstehung oder den Umfang des Schadens noch für die Feststellung der Leistungspflicht ursächlich war, bleibt die Haftungsreduzierung grundsätzlich bestehen; dies gilt nicht bei arglistiger Verletzung.

7.6. Eine Haftungsreduzierung ist wirksam, wenn sie im Mietvertrag oder im verbindlichen Buchungsprozess ausdrücklich vereinbart und das hierfür geschuldete Entgelt festgelegt wurde. Die Haftungsreduzierung gilt für die vereinbarte Mietdauer und den vereinbarten Umfang.

7.7. Für Schäden an Eigentum Dritter aufgrund von Ladung, Verunreinigung oder sonstiger Fahrzeugnutzung haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er oder ein ihm zurechenbarer Fahrer die Ursache zu vertreten hat. Zwingender Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz und gesetzliche Ansprüche Dritter bleiben unberührt.

7.8. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche von ihm zu vertretenden Schäden und sonstigen Vermögensnachteile, die SRS nach Übergabe des Fahrzeugs infolge einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Pflichten entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die auf einem während der Mietzeit eintretenden Mangel der Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beruhen, sofern der Mieter den Mangel kannte oder ihn bei der ihm obliegenden und zumutbaren Kontrolle hätte erkennen können und den Vermieter nicht unverzüglich hierüber informiert beziehungsweise das Fahrzeug trotz erkennbarer Gefährdung weiter genutzt hat. Eine Haftung besteht nicht, soweit der Mangel auch bei angemessener und zumutbarer Kontrolle für den Mieter nicht erkennbar war. Die Ersatzpflicht kann, soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Kosten durch das Schadenereignis verursacht wurden, insbesondere umfassen: erforderliche Reparaturkosten, erforderliche Abschlepp- und Bergungskosten, erforderliche Sachverständigen- oder Gutachterkosten, einen ersatzfähigen Minderwert des Fahrzeugs sowie einen nachgewiesenen ersatzfähigen Nutzungsausfall beziehungsweise sonstige nachgewiesene Ausfallkosten. Soweit SRS einen Schaden auf Grundlage einer Kalkulation, eines Gutachtens oder eines sonstigen geeigneten Nachweises abrechnet, bleibt dem Mieter der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung einschließlich einer vereinbarten Selbstbeteiligung bleibt nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung unberührt.

7.8.1. Werden infolge eines vom Mieter oder einem berechtigten Fahrer zu vertretenden Schadenereignisses Ansprüche Dritter gegen SRS geltend gemacht, haftet der Mieter hierfür nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der vertraglich vereinbarten Haftungsregelungen. Dies gilt insbesondere für berechtigte Regress- oder Rückforderungsansprüche eines Haftpflicht- oder sonstigen Versicherers, soweit diese auf einer vom Mieter oder einem berechtigten Fahrer zu vertretenden Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten beziehungsweise Obliegenheiten beruhen. Der Mieter hat SRS von solchen berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit er für deren Entstehung nach den gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat. Die Ersatzpflicht umfasst in diesem Rahmen auch die erforderlichen und angemessenen Kosten, die SRS aufgrund der Inanspruchnahme entstehen, insbesondere berechtigte Regressbeträge sowie erforderliche Kosten der Rechtsverteidigung und Schadenbearbeitung, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften vom Mieter zu ersetzen sind. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, soweit der Mieter die anspruchsbegründenden Umstände nicht zu vertreten hat oder eine Pflicht- beziehungsweise Obliegenheitsverletzung für die Entstehung oder den Umfang des Anspruchs nicht ursächlich war. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung einschließlich einer vereinbarten Selbstbeteiligung bleibt nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung und der gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

7.9. Schäden am Innenraum, an der Ladefläche, an Reifen und Felgen, am Dach einschließlich der Dachkantenbereiche sowie am Unterboden des Fahrzeugs sind von einer vereinbarten Haftungsreduzierung grundsätzlich nicht umfasst. Für Schäden in diesen Bereichen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf eine unsachgemäße oder nicht vertragsgemäße Nutzung des Fahrzeugs, mangelnde Sorgfalt, Bedienungsfehler, ungeeignetes oder unzureichend gesichertes Ladegut, das Befahren ungeeigneter Verkehrsflächen oder sonstige vom Mieter zu vertretende Umstände zurückzuführen sind.

7.10. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die im Fahrzeug zurückgelassen werden.

7.11. Bei jedem Unfall sowie bei Diebstahl hat der Mieter SRS unverzüglich zu informieren und die Polizei zu verständigen. Erscheint die Polizei nicht oder lehnt sie eine Aufnahme ab, hat der Mieter den Kontaktversuch und die ihm mitgeteilten Angaben nach Möglichkeit zu dokumentieren und die sonst erforderlichen Feststellungen (Beteiligte, Kennzeichen, Zeugen, Fotos) zu sichern. Die Folgen einer Nichtbeachtung richten sich nach Verschulden, Ursächlichkeit und den wirksam vereinbarten Bedingungen gemäß Ziffer 7.5.

7.12. Bei jeglichen Beschädigungen am Fahrzeug, die nicht durch einen Unfall verursacht wurden, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

7.13. SRS kann bei festgestellten oder gemeldeten Schäden ein digitales Schadenaufnahme- und Sachverhaltsklärungsverfahren („SRS Claims“) einsetzen. Dieses dient der Dokumentation, der Erfassung der bekannten Umstände und der rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Bewertung. Die Anforderung einer Stellungnahme oder die Anzeige von Schadensbildern stellt für sich allein weder eine Schadensabrechnung noch eine Zahlungsaufforderung, ein Schuldanerkenntnis oder die Feststellung einer Haftung dar. Erst nach Abschluss der Prüfung entscheidet SRS, ob und in welcher Höhe ein Anspruch geltend gemacht wird. Für die Bearbeitung von Schadensfällen wird eine Bearbeitungsgebühr nach aktueller Preisliste erhoben.

7.14. Zusätzlich überlassene Extras, insbesondere Sackkarren, Möbelroller oder sonstige Transporthilfen, sind vom Mieter vor Nutzung auf erkennbare Mängel zu prüfen und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden. Der Mieter ist für die ordnungsgemäße und sichere Nutzung verantwortlich und haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende Schäden. SRS haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung der Extras nur nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen; bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist sie auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.

7.15 Der Mieter trägt die vollständige Verantwortung für sämtliche entstehenden Kosten bei einer Falschbetankung. Eine vereinbarte Haftungsfreistellung ist in diesem Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

7.16. Die Höhe eines ersatzpflichtigen Fahrzeugschadens wird nach den gesetzlichen Grundsätzen ermittelt. SRS kann hierfür insbesondere eine Reparaturrechnung, eine fachgerechte Reparaturkalkulation, einen Kostenvoranschlag, eine SmartRepair-Kalkulation oder – bei wirtschaftlich erheblichem bzw. streitigem Schaden – ein Sachverständigengutachten heranziehen. Es wird nur der erforderliche wirtschaftliche Aufwand verlangt.

8. Stornierung, Kündigung, Umbuchung, Rücktritt und Haftungsausschluss

8.1. Soweit SRS dem Mieter vertraglich ein Stornierungsrecht einräumt, gelten die im Buchungsprozess transparent ausgewiesenen Stornierungsbedingungen. Bei einer als Schadens- oder Aufwandsersatz ausgestalteten Stornierungspauschale darf die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. SRS kann anstelle pauschaler Stornierungssätze den konkret entstandenen, gesetzlich ersatzfähigen Schaden geltend machen, höchstens jedoch bis zur Höhe des vereinbarten Mietpreises.

Bis zu 96 Stunden vor der Anmietung0 % (kostenfrei)
Bis zu 72 Stunden vor der Anmietung50 %
Bis zu 48 Stunden vor der Anmietung60 %
Bis zu 24 Stunden vor der Anmietung80 %
Unter 24 Stunden95 %
No-Show (nicht erschienen)100 %

1 Die Stornierungsgebühr wird als Prozentsatz des Nettomietpreises inkl. gewählten Extras in Euro berechnet.

8.2. Der Mieter hat die Möglichkeit, im Rahmen der Reservierung bzw. Buchung einen Rücktrittsschutz abzuschließen. Mit Abschluss dieses Rücktrittsschutzes ist eine Stornierung bis zum Beginn der Anmietung kostenfrei möglich. Im Falle einer solchen Stornierung trägt der Mieter lediglich die Kosten für den Rücktrittsschutz, die nicht erstattungsfähig sind.

8.3. SRS kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei erheblicher Gefährdung des Fahrzeugs, unbefugter Überlassung an Dritte, erheblichem Zahlungsverzug oder sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen vorliegen.

8.4. Kann SRS das gebuchte Fahrzeug aufgrund eines von SRS nicht zu vertretenden, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Ereignisses nicht bereitstellen, wird SRS den Mieter unverzüglich informieren und sich – soweit zumutbar – um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug bemühen. Ist dies nicht möglich, werden bereits gezahlte, auf die nicht erbrachte Leistung entfallende Beträge erstattet.

8.5. Wird das Mietfahrzeug während der Mietzeit beschädigt oder fällt es aus, besteht kein genereller Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.

9. Besondere Bestimmungen für die Vermietung von Anhängern

9.1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche Mietverhältnisse über Anhänger. Im Übrigen bleiben die bestehenden Regelungen dieser AGB unberührt und gelten entsprechend, soweit sie nicht ausschließlich auf Kraftfahrzeuge zugeschnitten sind.

9.2. Voraussetzungen für die Anmietung

9.2.1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Anmietung eines Anhängers eine gültige Fahrerlaubnis vorzulegen, die zum Führen des ziehenden Fahrzeugs in Verbindung mit dem jeweiligen Anhänger gemäß den gesetzlichen Vorschriften berechtigt.

9.2.2. Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich zu prüfen, dass das ziehende Fahrzeug technisch für den jeweiligen Anhänger geeignet ist (insbesondere hinsichtlich zulässiger Anhängelast und Stützlast), eine geeignete und zugelassene Anhängerkupplung vorhanden ist, alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Eine Überprüfung durch den Vermieter erfolgt nicht.

9.3. Übergabezustand und Rückgabe

9.3.1. Der Anhänger wird in verkehrssicherem und technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Etwaige Schäden werden im Übergabeprotokoll dokumentiert.

9.3.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger vor Fahrtantritt auf erkennbare Mängel zu überprüfen und diese unverzüglich anzuzeigen.

9.3.3. Der Anhänger ist im gleichen Zustand zurückzugeben, wie er übernommen wurde. Übermäßige Verschmutzungen oder Beschädigungen werden gemäß aktueller Preisliste in Rechnung gestellt.

9.4. Nutzung des Anhängers

9.4.1. Der Anhänger darf ausschließlich für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

9.4.2. Die zulässige Gesamtmasse sowie die maximale Nutzlast dürfen nicht überschritten werden.

9.4.3. Der Mieter ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und verkehrssichere Ladungssicherung gemäß den gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen.

9.4.4. Eine Überlassung des Anhängers an Dritte ist unzulässig.

9.4.5. Die Nutzung des Anhängers im Ausland ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

9.5. Haftung

9.5.1. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden am Anhänger, die während der Mietdauer entstehen, sowie für Verlust oder Diebstahl.

9.5.2. Der Mieter haftet uneingeschränkt für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, Überladung oder mangelhafte Ladungssicherung entstehen.

9.5.3. Schäden, die durch eine technische Ungeeignetheit oder unzulässige Nutzung des ziehenden Fahrzeugs entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Mieters.

9.6. Versicherung

9.6.1. Anhänger sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften haftpflichtversichert.

9.6.2. Eine Haftungsreduzierung ist nur wirksam, wenn diese ausdrücklich und schriftlich im Mietvertrag vereinbart wurde.

9.6.3. Bei vorsätzlicher Schadenherbeiführung entfällt eine vereinbarte Haftungsreduzierung. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung kann sie entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden; im Übrigen gelten die Grundsätze der Ziffern 7.3 und 7.5 entsprechend.

9.7. Sicherheits- und Kontrollpflichten

Der Mieter ist verpflichtet, während der Nutzung regelmäßig die Befestigung der Kupplung, die Funktion der Beleuchtung sowie die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung zu überprüfen.

9.8. Kaution

Für die Anmietung von Anhängern ist eine gesonderte Kaution zu hinterlegen. Die Höhe der Kaution ist unter 5.1 nachzulesen.

10. Datenschutz

10.1. SRS verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters und berechtigter Fahrer nach den geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Einzelheiten zu Verantwortlichem, Datenkategorien, Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer, Betroffenenrechten und gegebenenfalls Telematik-/Standortdaten sind in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugänglichen Datenschutzerklärung beschrieben.

10.2. Soweit Fahrzeuge vernetzte Systeme, GPS, Telematik, digitale Fahrzeugschlüssel, Rauchdetektion oder sonstige Sensorik verwenden, werden hierüber vor bzw. bei Vertragsschluss transparente Datenschutzinformationen bereitgestellt. Eine Verarbeitung erfolgt nicht allein deshalb, weil die technischen Systeme Daten erzeugen, sondern nur im Rahmen einer zulässigen Rechtsgrundlage und eines festgelegten Zwecks.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.2. Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).

11.3. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird Kleve als Gerichtsstand vereinbart, soweit gesetzlich zulässig. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Preisliste

Gebühren und Serviceleistungen

Bearbeitungsgebühr Fahrerermittlung, Ordnungswidrigkeiten oder Behördenanfragen15,00 €Berechnung erfolgt je Vorgang
Bearbeitungsgebühr pro Schadensbearbeitung25,00 €
Notfallservice für durch Kunden verursachte/n Panne oder Schaden25,00 €Nutzung der 24/7 Notfallhotline bei selbstverschuldeter Panne oder Schaden
BetankungsgebührTankstellenpreis zzgl. 25 %, mindestens jedoch 15 EUR
Out-of-Hours35,00 €Gebühr für die Erbringung einer Dienstleistung außerhalb der Geschäftszeiten. Berechnung erfolgt je Vorgang
Umbuchungsgebühr19,99 €
Verspätungsgebühr (late fee)19,99 €Rückgabe oder Abholung des Fahrzeuges später als vereinbart. Die Gebühr wird zusätzlich zu zusätzlichen Miettagkosten erhoben

Zustellung / Abholung / Pick-up Hub

Zustellung oder Abholung35,00 € zzgl. 1,30 € / KM
Erfolglose Zustellung oder Abholung35,00 € zzgl. 1,30 € / KM und vereinbarter Mietpreis

Reinigung, Verlust und Equipment

Reinigungspauschale bei übermäßiger Verschmutzung oder Rauchen Min. inkl. MwSt: Max. inkl. MwSt: tatsächlicher Aufwand
Verlust des Fahrzeugschlüssels Min. inkl. MwSt: Max. inkl. MwSt: tatsächlicher Aufwand
Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil 1 Min. inkl. MwSt: Max. inkl. MwSt: tatsächlicher Aufwand
Verlust von sonstigen Equipment gemäß Übergabeprotokoll Min. inkl. MwSt: Max. inkl. MwSt: tatsächlicher Aufwand